Abschlagsrechnung nach abnahme
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom Oktober aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht Mehrkosten für die Erstellung der Baugrube der Schleuse U. II geltend. Die Klägerin, eine ARGE, wurde von der Beklagten am März nach öffentlicher Ausschreibung mit den Bauarbeiten zur Errichtung der Schleuse U. II beauftragt. Zum Baugrund lagen den Bietern eine geotechnische Stellungnahme der Bundesanstalt für Wasserbau BAW vom Juni , ein erstes Baugrundgutachten BAW vom Oktober , ein Gutachten über die Geschiebemergel BAW vom 9. August , eine Baugrund- und Bodenuntersuchung BAW vom Juni und eine Untersuchung von Geschiebemergel vom 2. September vor. Die Arbeiten wurden ausgeführt und im November abgenommen. Eine Schlussrechnung ist bisher nicht erstellt. Die Klägerin verlangt Mehrvergütung für Mehrzement und erhöhten Suspensionsrückfluss, die sie aus Folgendem herleitet:.
Abschlagsrechnung nach Abnahme: Grundlagen und Vorgehensweise
Hierzu hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom Leitsatz 1 dieser Entscheidung lautet:. Der BGH hat also entschieden, dass eine Abschlagsrechnung dann nicht mehr gestellt werden darf, wenn folgende drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:. Aus der dritten Voraussetzung ergibt sich, dass auch nach Fertigstellung und Abnahme noch Abschlagsrechnungen eingereicht werden können, wenn die Frist zur Schlussrechnung nicht abgelaufen ist. Der Bauunternehmer kann auch nach Abnahme noch Abschlagszahlungen verlangen. Dies kann interessant sein, wenn zum Ende der Arbeiten hin beispielsweise sowohl komplex aufzumessende Leistungen erbracht werden die die Stellung der Schlussrechnung verzögern als auch teure Bauteile eingebracht werden für die der Unternehmer in Vorleistung treten musste. Sehr geehrte Damen und Herren, eine Anfrage als Jungunternehmer im Baugewerbe sei mir bitte gestattet. Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Meinen Namen, meine E-Mail-Adresse und meine Website in diesem Browser für die nächste Kommentierung speichern.
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Wichtige Tipps für eine korrekte Abschlagsrechnung nach Abnahme
Nutzen Sie alle kostenlosen Bauprofessor-Inhalte. Jetzt anmelden ». Sie haben schon eine Bauprofessor-Anmeldung? Zugangsdaten anfordern ». VOB B. Ansprüche auf Abschlagszahlung sind bei einem VOB-Vertrag üblich. Danach sind Abschlagszahlungen auf Antrag zu gewähren in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den von den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkten. Sie sollen eine rasche und sichere Beurteilung über die erbrachten Leistungen ermöglichen. Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung beim Auftraggeber fällig. Dazu bedarf es keiner Mahnung und Setzung einer Nachfrist für die Zahlung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug. Eine erfolgte Abschlagsrechnung ist nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber dann automatisch in Verzug , wenn der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nachgekommen ist. Der Auftragnehmer hat danach auch Anspruch auf Verzugszinsen , ohne dass vorher eine Mahnung und Nachtfristsetzung zur Zahlung gegenüber dem Auftraggeber erfolgte.
Die Bedeutung der Abnahme für die Abschlagsrechnung
Darüber hinaus ist auch ein Einbehalt wegen einer vereinbarten Sicherheitsleistung nach Paragraf 17 Abs. Der Einbehalt wegen der Sicherheitsleistung und der Einbehalt wegen konkreter Mängel können dabei in der Regel parallel geltend gemacht werden, da der vereinbarte Sicherungsbetrag dem Auftraggeber grundsätzlich ungeschmälert bis zur Erfüllung aller Vertragsleistungen zur Verfügung stehen soll. Zuweilen stellen Auftraggeber im Rahmen Zusätzlicher Vertragsbedingungen Klauseln, die die Geltendmachung von Abschlagszahlungen erschweren sollen. Über einen solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf Urteil vom Der Auftragnehmer stellte mehrere Abschlagsrechnungen, die jeweils unter Berufung auf die vorgenannte Regelung nicht vollständig bezahlt wurden. Nach erfolgloser Setzung einer Frist für die vollständige Zahlung kündigte der Auftragnehmer den Vertrag und verlangt neben der Bezahlung der erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung nach Paragraf BGB. Fraglich ist, ob die Kündigung des Auftragnehmers zu recht erfolgt ist.