Ab wann steuerfreie nachtzuschläge
Nur wenige Arbeitnehmende arbeiten gerne und freiwillig an Sonn- und Feiertagen. Deshalb zahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Ebenso wird Nachtarbeit oftmals zusätzlich vergütet. Werden die steuerlichen Vorschriften beachtet, bleiben die Zuschläge steuerfrei. Die Gerichte haben sich zuletzt mit mehreren Zweifelsfragen beschäftigt. Lohnzuschläge bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei , wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Das bedeutet, der Zuschlag darf nicht aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn "herausgerechnet" werden. Zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht gibt es einen wichtigen Unterschied: Für die Beitragsfreiheit darf der Grundlohn mit maximal 25 Euro zugrunde gelegt werden; im Steuerrecht darf der Grundlohn dagegen bis zu maximal 50 Euro betragen.
Ab wann sind Nachtzuschläge steuerfrei?
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| Steuerliche Behandlung von Nachtzuschlägen | Nur wenige Arbeitnehmende arbeiten gerne und freiwillig an Sonn- und Feiertagen. Deshalb zahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. |
| Nachtzuschläge: Steuerfreiheit ab einem bestimmten Betrag | In einem Unternehmen wird üblicherweise im 3-Schicht-System gearbeitet. Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 13 EUR ist in der Nachtschicht an 5 Arbeitstagen von Montag bis Freitag eingesetzt. |
| Was Sie über die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen wissen müssen | Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie sind nur dann begünstigt, wenn die pauschalen Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden und bis zum Jahresende eine solche Einzelabrechnung auch tatsächlich erstellt wird Bundesfinanzhof Urteil vom 8. |
Steuerliche Behandlung von Nachtzuschlägen
Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie sind nur dann begünstigt, wenn die pauschalen Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden und bis zum Jahresende eine solche Einzelabrechnung auch tatsächlich erstellt wird Bundesfinanzhof Urteil vom 8. Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen - Bundesfinanzhof vom Grundsätzlich muss man zwischen dem Anspruch auf einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der steuerrechtlichen Regelung unterscheiden.
Nachtzuschläge: Steuerfreiheit ab einem bestimmten Betrag
Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor für z. Rettungsfachpersonal, Polizeibeamte oder Schichtarbeiter. Eine Ausnahme gilt dabei auch für Nachtarbeit. Als Ausgleich für die Belastungen , die damit einhergehen, für die Störung des Lebensrhythmus, aber auch der gesellschaftlichen Nachteile, die durch die Arbeitszeiten entstehen, sind steuerfreie Zuschläge SFN-Zuschläge auf den Grundlohn möglich. Leisten Arbeitnehmende Sonntags- oder Feiertagsarbeit , so haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zusätzlich zu ihrem Lohn. Allerdings kann sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag , dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch kann die betriebliche Übung zu einem Anspruch führen. Wird der Zuschlag vom Arbeitgebenden allerdings unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt, so können sich Arbeitnehmende nicht auf die betriebliche Übung berufen. Hinweis: Für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit, muss der Arbeitgebende einen Ersatzruhetag gewähren.